Heute ist Donnerstag, der 9. September 2010, Uhrzeit: 03:56:20

Die Satzung der TG JaboG43 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader
43 e. V.“, hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.) und ist ein eingetragener,
nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des BGB.
2. Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zwecke der Gemeinschaft sind:
– Pflege der Tradition des ehemaligen Jagdbombergeschwaders 43
– Pflege der Kameradschaft
– Durchführung von Kameradschafts- und Informationsveranstaltungen
– Pflege der Beziehung zu der Bundeswehr und anderen
Gesellschaftsgruppen des öffentlichen
Lebens
– Betreuung von ehemaligen Soldaten und Reservisten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51ff AO.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können alle ehemaligen Angehörigen des Jagdbombergeschwaders
43 erwerben.
2. Darüber hinaus können ehemalige Freunde, Förderer und ehemalige
Beschäftigte auf dem Fliegerhorst eine Mitgliedschaft beantragen.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch die Beitrittserklärung beantragt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Beitritts- bzw. Antragmonats.
2. Über die Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Austrittserklärung
– auf Beschluss des Vorstandes oder
– durch Tod des Mitgliedes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge im voraus erhoben. Die Höhe
wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig
mit der Beitrittserklärung und in den Folgejahren jeweils bis zum 31.
Januar fällig.
2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung
von Beiträgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gemeinschaft.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden mit einer
Frist von mindestens 14 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung zu
berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres
stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung der Traditionsgemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 -
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Die Beschlussfassung
muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn 1/3 der
erschienenen Mitglieder dies verlangt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 8 Vorstand des Vereins
1. Die Mitglieder der Traditionsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand.
– Dieser besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer/Protokollführer
– dem Medienbeauftragten.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird gebildet durch den Vorsitzenden, seine
Vertreter und den Schatzmeister.
2. Der geschäftsführende Vorstand:
Jeweils zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter
der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter.
3. Alle Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes
kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Mitgliederversammlung
ernennen.
5. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
– Überprüfung der Geschäftsbücher
– Abfassen und Erstatten des Jahresberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung
für die Mitgliederversammlung
– Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen
zum Vereinsregister nach Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten
Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit
notarieller Beglaubigung durch Unterschrift zu geschehen und betrifft jede
Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung
des Vereins. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen
auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
Zur Durchführung der Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung
und hält regelmäßig Besprechungen ab.
7. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung
von bis zu € 500.- pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich
entstandenen Aufwand nicht übersteigt.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer 3/4
Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr
e.V., Postfach 1328, 53003 Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Hier finden Sie unsere Satzung als PDF-Dokument zum Downloaden
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News / Termine
Termine 2010
Auch in diesem Jahr haben wir viel vor. Hauptveranstaltung
war das 2. Flugplatzfest im Juni.
Nächste Veranstaltung ist am Donnerstag, 30. September die Besichtigung des AKW
Unterweser/Kleinensiel
Weitere Termine finden Sie:
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